Allgemeine Geschäftsbedingungen by viz.

 

1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und viz.. Sie sind nur gültig, wenn sie dem Kunden vor Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht wurden – also integrierter Bestandteil des Auftrags sind.


2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.


3. Grundsätze
Viz. erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse konzeptionelle, gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Für zusätzliche Leistungen, insbesondere in den Bereichen Text, Fotografie sowie Produkt und Formgestaltung, arbeitet viz. nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.


4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Viz. verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.


5. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von viz. geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören viz.. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von viz. nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen. Viz. ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.


6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch viz. geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von viz. geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Das Urheberrecht bleibt bei viz.. Über einen Abkauf kann separat verhandelt werden. Die Parteien können über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von viz. einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.


7. Widerrechtliche Nutzung
Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks von viz. verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10’000 Franken. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.


8. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (bspw. Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann viz. ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Aufraggeber viz. in jeder Hinsicht schadlos.


9. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst viz. Leistungen Dritter, die er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt. Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.


10. Aufbewahren von Unterlagen
Viz. ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von viz. die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.


11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Viz. beteiligt sich an: Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmen die gleichlautenden, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Teilnehmenden müssen allen namentlich bekannt sein. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.


12. Einzelpräsentationen
Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen.


13. Belegexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind viz. unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Viz. steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.


14. Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.


15. Richtofferte und Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Das Honorar von viz. richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von viz. rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.


16. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat viz. Anrecht auf :
a. Verrechnung ihrer bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
b. Verrechnung ihrer Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat viz. das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei viz..


17. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrags stellt viz. Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat viz. Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.


18. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und viz. unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen von viz. nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.


19. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von viz..